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Bestimmungen Auslandsfahrten
Deutschland
Mitführpflicht für Pkw
Verbandszeug Warndreieck Tragbare und gelb blinkende Warnleuchte (Fahrzeuge über 3,5 Tonnen) Gut zu wissen: Seit 1. Juli 2014 gilt eine Warnwestenpflicht für alle Fahrzeuglenker eines in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges. Dies gilt auch bei Mietwagen.
Winterausrüstung
Winterreifen: Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug ausschließlich mit Winter- oder Ganzjahresreifen betrieben werden. Bei Missachtung drohen 40 Euro Strafe. Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung bei den genannten winterlichen Wetterverhältnissen beträgt die Strafe 80 Euro. Schneeketten: Schneeketten sind erlaubt, für damit ausgestattete Fahrzeuge gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. In bergigen Gebieten können Schneeketten bei winterlichen Straßenverhältnissen erforderlich sein. Dies wird durch entsprechende Verkehrsschilder angezeigt. Spikereifen: Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall - Lofer).
Promillegrenze
0,5 Promille
Ein absolutes Alkoholverbot gilt für Fahranfänger während der zweijährigen Führerschein-Probezeit bzw. für alle Lenker bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Unter die 0,0 Promille-Regelung fallen auch österreichische Touristen unter 21 Jahre bzw. österreichische Führerscheinneulinge, deren Lebensmittelpunkt während der Probezeit in Deutschland liegt.
Österreich
Mitführpflicht für Kfz
Verbandszeug Warndreieck Warnweste
Zum Thema Warnweste: Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges muss eine Warnbekleidung mitführen, die der ÖNORM EN 471 (beim ÖAMTC erhältlich) entspricht. Die Reflexbekleidung muss grundsätzlich der Lenker anziehen, wenn er auf Freilandstraßen, Autobahnen oder Schnellstraßen ein Pannendreieck aufstellt oder wenn er sich außerhalb des Fahrzeuges auf dem Pannenstreifen einer Autobahn oder Schnellstraße aufhält. Der ÖAMTC empfiehlt, für jede Person im Fahrzeug eine Warnbekleidung mitzuführen, vorgeschrieben ist das aber nicht.
Promillegrenze
0,5 Promille
Österreich
Vignettenpreise 2015
Fahrzeugart Jahresvignette 2-Monats-Vignette 10-Tages-Vignette Einspurige Kfz * 33,60 12,70 5,00 Pkw, Wohnmobile, Kfz bis einschl. 3,5 t hzG ** 84,40 25,30 8,7
Fahrzeuge über 3,5 t
Die Bezahlung der Maut für Fahrzeuge über 3,5 t hzG (auch Wohnmobile) erfolgt über ein elektronisches Mautsystem. Die "GO-Box" muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist unter anderem bei grenznahen ÖAMTC-Stützpunkten erhältlich. Die Höhe der Maut hängt von der EURO-Emissionsklasse, der Achszahl sowie von der Anzahl der gefahrenen Kilometer ab. Unter www.go-maut.at finden Sie alle weiteren Informationen, wie auch einen Mautkalkulator. Der "Mautkalkulator light" informiert Sie über die voraussichtlich anfallenden Mautkosten auf dem hochrangigen Straßennetz in Österreich zwischen den von Ihnen ausgewählten Auf- bzw. Abfahrten unter Berücksichtigung der
Winterausrüstung
Winterreifen: Im Zeitraum von 1. November bis 15. April dürfen Pkw und Lkw bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t sowie Microcars bei winterlichen Fahrverhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen vier Rädern Winterreifen montiert oder an mind. zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sind. Letzteres ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Vom 1. November bis 15. April gilt für alle Lkw mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht Winterreifenpflicht. Auf mind. einer Antriebsachse des Lkw müssen Winterreifen (Mindestprofiltiefe von 6 mm bei Diagonalbauweise bzw. 5 mm bei Radialreifen) mit einer entsprechenden M+S Kennzeichnung verwendet werden, unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Für Busse gilt die Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. März. Strafe: bei einfachen Verstößen 35 Euro; bei einer Anzeige aufgrund einer hohen Gefährdung bis zu 5.000 Euro. Die Regelung gilt sowohl für in Österreich als auch im Ausland zugelassene Kfz. Schneeketten: Lkw über 3,5 t und Busse: Mitführpflicht für Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder zwischen 1. November und 15. April (bzw. 15. März für Busse). Pkw und Lkw bis 3,5 t: Verwendungspflicht zwischen 1. November und 15. April bei schnee- oder eisbedeckter Fahrbahn, wenn keine Winterreifen verwendet werden. Die Regelung gilt für österreichische und ausländische Kfz. Spikereifen: Die Verwendung ist vom 1. Oktober bis 31. Mai erlaubt. Geschwindigkeitsbegrenzungen: 80 km/h / 100 km/h (Freiland/ Autobahn) Spikes dürfen nur an Fahrzeugen bis max. 3,5 t Gesamtgewicht und Anhängern mit max. 1,8 t Achslast in Verbindung mit typengeprüften Stahlgürtelreifen auf allen Rädern angebracht werden (inklusive der des Anhängers, falls vorhanden). Die Fahrzeuge müssen am Heck mit einem Spike-Aufkleber (erhältlich beim ÖAMTC) versehen werden. Die Verwendung von Reifen, deren Spikes mehr als 2 mm über die Lauffläche herausragen, ist unzulässig.
Italien
Mitführpflicht für Pkw
Warndreieck Warnweste für alle Insassen
Promillegrenzen
0,5 Promille Bei Missachtung der Grenzwerte ist eine Mindeststrafe ab 500 Euro fällig (Strafen zwischen 22 und 7 Uhr sind um ein Drittel höher). Für Berufskraftfahrer und Personen, die noch keine drei Jahre im Besitz ihrer Fahrerlaubnis sind, gilt absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille). Gut zu wissen: Bei mehr als 0,5 Promille kann das Fahrzeug konfisziert werden. Wenn ein Fahrer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht, verdoppelt sich die Strafe.
Winterausrüstung
Winterreifen: Vom 15. November bis zum 15. April gilt bei winterlichen Straßenbedingungen für alle Kfz eine Winterreifen- oder Schneekettenpflicht. Dies wird auch durch eine entsprechende Beschilderung bekanntgemacht. Aufgrund der sehr unterschiedlichen regionalen Regelungen kann über einzelne Strecken bei entsprechenden Witterungsverhältnissen die Benutzung von Winterreifen oder Schneeketten vorübergehend vorgeschrieben werden. Dies gilt vor allem in den Provinzen Mailand und Südtirol. Im Aostatal gilt vom 15. Oktober bis 15. April Winterreifenpflicht. Südtirol: Vom 15. November bis 15. April dürfen Pkw nur noch mit Winterreifen unterwegs sein. Diese Neuregelung gilt generell auf allen Südtiroler Straßen, somit auch auf der Brennerautobahn A 22 und zwar unabhängig davon, ob es schneit, die Straßen schneebedeckt, vereist oder trocken sind. Für Motorräder gilt bei winterlichen Verhältnissen und bei beginnendem Schneefall ein grundsätzliches Fahrverbot.
Gut zu wissen: Vom 16. Mai bis 14. Oktober darf in Italien mit Winter- oder Ganzjahresreifen nur dann gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mindestens dem in der Zulassungsbescheinigung festgesetzten Geschwindigkeitsindex entspricht. Diese Regelung gibt für alle Fahrzeuge und auch für österreichische Lenker. Es drohen Strafen bis zu 1.682 Euro und Sicherstellung des Fahrzeuges
Schneeketten: Schneekettenpflicht kann im Bedarfsfall für bestimmte Strecken mittels gesonderter Beschilderung verordnet werden. Die höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Spikereifen: Die Verwendung ist vom 15. November bis 15. März erlaubt. Spikereifen dürfen nur an kfz bis zu 3,5 t Gesamtgewicht verwendet werden. Tempolimits: 90 km/h / 120 km/h (Freiland/Autobahn). Mit Spikereifen ausgestattete und in Italien gemeldete Fahrzeuge müssen mit einem Spritzschutz ("Spritzlappen") ausgestattet sein, selbiger wird jedoch auch für ausländische Fahrzeuge empfohlen. Alle Reifen (inklusive die des Anhängers, falls vorhanden) müssen mit Spikereifen ausgestattet werden.
Zusätzliche Bestimmungen
In vielen italienischen Städten besteht eine sogenannte "zona traffico limitato" (ZTL). In diese begrenzte Verkehrszone dürfen nur Fahrzeuge mit einer Sondergenehmigung einfahren. Meistens beschränkt sich die ZTL auf den Innenstadtbereich bzw. auf die historische Innenstadt. Es besteht entweder ein generelles oder ein auf bestimmte Tageszeiten beschränktes Fahrverbot.
Frankreich
Mitführpflicht für Pkw
Warndreieck
Warnweste
Ersatzlampenset empfohlen
Alkotest (Nichtmitführen straffrei)
Zum Thema Warnweste: In jedem Kraftfahrzeug mit vier oder mehr Rädern muss mindestens eine Warnweste mitgeführt werden. Jede Person, die bei Unfall oder Panne das Fahrzeug verlässt, muss eine Warnweste anlegen. Zudem muss die Warnblinkanlage betätigt werden. Das Nichtbefolgen dieser Vorschrift zieht eine Geldstrafe nach sich. Für Radfahrer besteht die Tragepflicht nachts sowie tagsüber bei schlechter Sicht außerhalb von Orten.
Zum Thema Alkotest: Es muss ein Alkoholtestgerät mitgeführt werden und bei Kontrollen auf Verlangen vorgezeigt werden. Das Nichtmitführen wird jedoch nicht bestraft.
Promillegrenzen
0,5 Promille (Für Lenker mit weniger als drei Jahren Fahrpraxis
und Busfahrern Promille-Grenze von 0,2)
Winterausrüstung
Winterreifen: Bei schnee- und eisbedeckten Straßen sind Winterreifen mit einer Profiltiefe von mindestens 3,5 mm empfohlen. Für Gebirgsstraßen kann die Benutzung von Winterreifen (franz. "pneus neige") oder Schneeketten kurzfristig durch entsprechende Beschilderung vorgeschrieben werden.
Schneeketten: Für das Befahren von Gebirgsstraßen kann kurzfristig durch entsprechende Schilder eine Schneekettenpflicht angeordnet werden. Schneeketten müssen auf die Räder der Antriebsachse montiert werden. Bei Missachtung dieser Verordnung drohen Strafen. Während des Tauwetters werden spezielle "Tau-Absperrungen" an manchen Straßen aufgestellt, um deren Oberfläche vor der Beschädigung durch Fahrzeuge mit Schneeketten (vor allem Lkw) zu schützen. Es gilt ein Tempolimit von 50 km/h.
Spikereifen: Vom Samstag vor dem 1. November bis zum letzten Sonntag im März erlaubt (für Fahrzeuge mit maximal 3,5 t Gesamtgewicht und Fahrzeuge des gewerblichen Personentransports). Wenn es die Wetterlage verlangt, kann sich dieser Zeitraum ausdehnen. Geschwindigkeitsbeschränkung: 90 km/h. In Frankreich zugelassene Fahrzeuge benötigen einen Aufkleber "90". Nicht in Frankreich zugelassene Fahrzeuge müssen diesen Aufkleber zwar nicht zwingend tragen, sich aber in jedem Fall an das bei 90 km/h festgesetzte Tempolimit halten.
Außerdem wird zu laute Musik im Fahrzeug mit 75 Euro bestraft, wenn dadurch Umgebungsgeräusche im Verkehr nicht mehr hinreichend wahrgenommen werden können. Aus Sicherheitsgründen können auch Fahrer, die sich mit Flip-Flops oder ähnlich losem Schuhwerk hinter das Lenkrad setzen, zur Kasse gebeten werden (75 Euro).
Dänemark
Mitführpflicht für Pkw
Warndreieck, Verbandszeug (empfohlen), Feuerlöscher (empfohlen), Zugfahrzeuge von Wohnwagengespannen und kommerzielle Fahrzeuge benötigen zwei Rückspiegel
Promillegrenze
0,5 Promille
Winterausrüstung
Winterreifen: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht.
Spikereifen: Die Verwendung von Spikereifen ist zwischen 1. November und 15. April erlaubt. Es gibt keine gesonderten Geschwindigkeitsbeschränkungen für Kfz mit Spikereifen. Spikereifen müssen auf allen Rädern montiert sein.
Schneeketten: Schneeketten können bei entsprechenden winterlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen erforderlich werden.
Zusätzliche Bestimmungen
Auf Autobahnen ist bei plötzlich auftretendem Stau oder anderen
Gefahren (z.B. Unfall) das Warnblinklicht einzuschalten.
An Straßeneinmündungen bedeuten weiße Dreiecke auf der Fahrbahn "Vorfahrt gewähren".
Bis zu 10 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen besteht Parkverbot.
Bei Autobahnzufahrten sind in der Regel entsprechend der Beschilderung (siehe Verkehrszeichen "Zusammenführen von Verkehrsströmen") beide Seiten gleichberechtigt und müssen sich gegenseitig einfädeln lassen. Dieses Schild wird manchmal auch abseits von Autobahnen verwendet.
Übernachten in Wohnmobilen ist auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen sowie in Strandnähe nicht gestattet.
Grossbritannien
Mitführpflicht für Pkw
Verbandszeug und Warndreieck empfohlen
Parken
Gelbe oder rote Markierungen am Fahrbahnrand bedeuten Park- oder Halteverbot zu der auf Schildern angegebenen Zeit. Bei Doppelmarkierungen gilt ein generelles Parkverbot. Auf Bus-, Radfahrer- und Straßenbahnspuren darf während der Betriebszeiten weder gehalten noch geparkt werden. Ein Halte- und Parkverbot gilt überdies auf, vor und in den Bereichen nach Fußgängerübergängen (markiert durch weiße Zickzacklinien). Bei Parkverstößen gibt es häufig eine Parkkralle.
Promillegrenze
0,8 Promille in Großbritannien und Irland 0,5 Promille in Schottland
Winterreifen: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht.
Niedrigemissionszone London (Low Emission Zone, LEZ)
Gebührenpflichtige Fahrzeuge sind ältere dieselgetriebene LKWs, Busse, Transporter über 1,205 t Leergewicht, Minibusse mit mehr als acht Sitzplätzen und einem Gewicht unter 5 t, Wohnmobile ab 2,5 t zGG. Maßgeblich ist, ob das Kfz die geforderten Abgasnormen (euro 4) erfüllt. Mehr Infos: www.tfl.gov.uk/lezlondon
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